Der Rat der Gemeinde Moormerland hat in seiner Sitzung am 13.06.2024 die 1. Änderung für den Bebauungsplan Nr. W 50-Teilbereich III als Satzung sowie die Begründung beschlossen.
Anlass der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. W 50-Teilbereich III ist die Festsetzung einer neuen Maßnahme Fläche. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. W 50-Teilbereich III hat die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Leer auf den Planungsfehler hinsichtlich der bereits belegten Kompensationsfläche hingewiesen. Die durch Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. W 50 Teilbereich III vorbereiteten, naturschutzrechtlichen Eingriffe werden mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. W 50-Teilbereich III auf dem Flurstück 15/139, Flur 4 der Gemarkung Veenhusen umgesetzt. Die genaue Abgrenzung ist dem Geltungsbereich zu entnehmen.
Das Planverfahren wurde gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt am 30.12.2024 tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. W 50-Teilbereich III gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. W 50-Teilbereich III wird mit der Begründung vom Tage der Ausgabe des Amtsblattes im Rathaus der Gemeinde Moormerland, Theodor-Heuss-Str. 12, 26802 Moormerland, während der Dienststunden (montags bis mittwochs von 8.30 bis 12.30 Uhr, donnerstags von 14.30 bis 17.00 Uhr, freitags von 8.30 – 12.30 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten, über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. W 50-Teilbereich III ist aus dem Kartenausschnitt ersichtlich.
Es wird gemäß § 215 Abs. 1 BauGB darauf hingewiesen, dass
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bauleitpläne,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges sowie
- nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Moormerland unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 BauGB sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Satzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
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Moormerland, den 30.12.2024
Gemeinde Moormerland
Der Bürgermeister
Schulz