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Moin in Moormerland

14. Berichtigung des wirksamen Flächennutzungsplanes im Bereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. V 16

für einen Teilbereich des Gebietes im Bereich der Turm-, Glocken-, Lange Straße (Lange Straße 10/13 bis Lange Straße 18/23)

 

Der Rat der Gemeinde Moormerland hat in seiner Sitzung am 02.06.2021 die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. V 16 gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren. Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt des Landkreises Leer am 30.06.2021 ist die vorgenannte Bebauungsplanänderung in Kraft getreten.

Der Flächennutzungsplan wird aufgrund des Beschlusses des Rates der Gemeinde Moormerland vom 02.06.2021 gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des o. a. Bebauungsplanes angepasst. Die Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Moormerland werden in dem von der 14. Berichtigung überlagerten Bereich aufgehoben.

Im bisher wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Moormerland wird das Plangebiet als „Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kirche und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ dargestellt. Im Zuge der Berichtigung wird der Bereich nun als „Wohnbauflächen“ dargestellt.

Die 14. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Moormerland wird durch die Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Leer vom 30.12.2024 rechtsverbindlich.

Die Berichtigung stellt einen redaktionellen Vorgang dar, auf den die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen keine Anwendung finden. Sie erfolgt ohne Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden. Weiterhin beinhaltet sie keinen Umweltbericht und bedarf nicht der Genehmigung.

Das Plangebiet liegt in einem Bereich der Turm-, Glocken-, Lange Straße (Lange Straße 10/13 bis Lange Straße 18/23). Der räumliche Geltungsbereich umfasste eine Gesamtgröße von 2.528 m² und beinhaltet folgendes Flurstück 76/64 der Flur 4 Gemarkung Veenhusen. Der Geltungsbereich der 14. Berichtigung des Flächennutzungsplanes ist in der Übersichtskarte dargestellt.

Die 14. Berichtigung des Flächennutzungsplanes wird im Rathaus der Gemeinde Moormerland, Warsingsfehn, Dezernat IV – Bau/Planung, Theodor-Heuss-Straße 12, 26802 Moormerland, während der Dienststunden (montags – mittwochs von 08:30 – 12:30 Uhr, donnerstags von 14:30 – 17:00 Uhr, freitags von 8:30 – 12:30 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten, über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht befristet. Der berichtigte Flächennutzungsplan kann zusätzlich auf der Internetseite der Gemeinde Moormerland unter www.moormerland.de/bauen-wohnen/bauleitplanung eingesehen werden.

 

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass

 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214  Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungsverpflichteten beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

https://www.landkreis-leer.de/Aktuelles/Amtsblatt/

 

Moormerland, den 30.12.2024

Gemeinde Moormerland

Der Bürgermeister

Schulz