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landschaft in Moomerland

Moin in Moormerland

Osterfeuer 2025

Osterfeuer

Osterfeuer sind bitte bis zum 14.04.2025 bei Herrn de Vries, Tel. 04954-801-225 oder ordnungsamt(at)moormerland.de anzuzeigen.

Die Gemeinde Moormerland gibt im Hinblick auf das Abbrennen von Osterfeuern folgende Hinweise:

Es dürfen nur pflanzliche Stoffe (Sträucher, Reisig, Äste usw.), aber kein Haus- und Sperrmüll oder sonstige Abfälle (z. B. Kunststofffe) verbrannt werden. Rechtswidrig vorgefundene Abfälle können auf Kosten des Verursachers bzw. des Grundstückseigentümers durch den Landkreis entfernt werden.

Das Brennmaterial darf nicht länger als 14 Tage vor dem Verbrennen zusammengetragen werden und ist am Tage des Verbrennens umzuschichten, damit keine Tiere in den Flammen umkommen.

Das Feuer darf nicht abgebrannt werden und für Osterfeuer bestimmtes Brennmaterial darf nicht gelagert werden in Schutzzonen, deren Schutzzweck hiermit nicht vereinbar ist (z. B. Nationalpark, Naturschutzgebiet, soweit nicht die Schutzgebietsverordnungen Freistellungen enthalten bzw. Ausnahmen vorsehen und diese erteilt werden), auf moorigem Untergrund, wenn die Gefahr der Entstehung eines Moorbrandes besteht, im Bereich von Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsteilen, auf Flächen besonders geschützter Biotope, in Wäldern, Mooren und Heiden.

Beim Verbrennen sollen folgende Mindestabstände eingehalten werden: 50 m zu Gebäuden, 100 m zu Gebäuden aus brennbaren Baustoffen oder mit weicher Bedachung, 100 m zu öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich land- oder forstwirtlichem Verkehr dienen, Zeltplätzen und anderen Erholungseinrichtungen, 100 m zu Energieversorgungsanlagen wie Gasleitungen, Öllager, Tankstellen etc., 50 m zu Baumbeständen, Büschen, Wall- und sonstigen Hecken etc.

Es dürfen keine Verkehrsbehinderungen und keine erheblichen Belästigungen durch Rauchentwicklung entstehen.

Das Feuer darf nicht mit Flüssigbrennstoffen (Benzin, Heizöl, Altöl usw.) oder anderen Brennstoffen (z. B. Altreifen) in Gang gesetzt oder unterhalten werden.

Das Abbrennen ist von mindestens einer arbeitsfähigen Person so zu beaufsichtigen, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle bleibt.

Funkenflug ist zu vermeiden (Brandgefahr).

Feuer und Glut müssen bei Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.

Etwaige Reste des Osterfeuers (nicht verbranntes Material) sind ordnungsgemäß zu beseitigen.

Beachten Sie bitte auch, dass ausreichender Abstand zu abgestellten Baufahrzeugen eingehalten wird.